27.07.09, CSU-Fraktion: Erhebung von Abwassergebühren
Erhebung von Abwassergebühren; Rücknahme der Einführung einer Bagatellegrenze bei Gartenwasserzählern
Die Stadtverwaltung hat im Zusammenhang mit der Einführung der Niederschlags-wassergebühr zum 01.01.2009 auch im Bereich der Ermittlung der Schmutzwasser-gebühr Änderungen zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger vorgenommen, auf die der Stadtrat vor dem Erlass der Änderungssatzung zur BGS-EWS vom 28.11.2008 nicht hingewiesen worden ist.
Die Festsetzung der Schmutzwassergebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Frischwasserverbrauch. Dabei ist es langjährige Praxis in der Stadt Neumarkt i.d.OPf. und in den meisten bayerischen Kommunen, dass Grundstückseigentümer die Frischwasser z.B. zur Gartenbewässerung benutzen und daher nicht in den Schmutzwasserkanal ableiten, diese Wassermengen aus der Ermittlung der Schmutzwassergebühr herausrechnen lassen können, wenn dies durch einen geeichten Wasserzähler belegt werden kann. Die Anschaffung dieses Wasserzählers ist stets mit höheren Kosten für die Grundstückseigentümer verbunden, wobei der Wasserzähler alle 6 Jahre nach Ablauf der Eichdauer erneuert werden muss.
Gemäß § 11 Abs. 2 BGS-EWS in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung wurden die so nachweislich zurückgehaltenen Wassermengen bei der Ermittlung der Einleitungsgebühr zur Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht.
Durch die Änderungssatzung zur BGS-EWS vom 28.11.2008 wurde nun mit Wirkung vom 01.01.2009 zusätzlich eine Bagatellegrenze von 12 m3 eingefügt. D.h. die Grundstückseigentümer erhalten nun erst eine Reduzierung der Einleitungsgebühr, wenn sie eine zurückgehaltene Wassermenge von mehr als 12 m3 nachweisen. Im Umkehrschluss bedeutet dies für Grundstückseigentümer mit Gärten eine deutliche Erhöhung der Schmutzwassergebühr, obwohl das Frischwasser tatsächlich nicht dem Schmutzwasserkanal zugeführt wird!
Diese Problematik ist bei der Diskussion im Stadtrat zur Einführung der Niederschlagswassergebühr nicht dargestellt worden. Sie ist aber jetzt zu Tage getreten, weil es bereits betroffene Bürgerinnen und Bürger gibt, die einen neuen Wasserzähler wegen des Ablaufs der Eichdauer anschaffen müssen und nun von Seiten der Stadtverwaltung auf die Bagatellegrenze von 12 m3 hingewiesen werden. Dabei wird ihnen nahe gelegt, darüber nachzudenken, ob sich die Anschaffung eines neuen Wasserzählers überhaupt noch lohnt.
Die Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums und des Bayerischen Gemeindetags sieht zwar eine solche Regelung vor, lässt aber die Angabe einer Höhe der Bagatellegrenze m3 offen.
Lediglich in den Anmerkungen heißt es, dass ein Wert von „bis zum 12 m3 je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zulässig sein dürfte“. Dabei wird auf die Rechtsprechung verwiesen.
Die Stadtverwaltung hat aber dem Stadtrat im Vorfeld des Satzungserlasses nicht erläutert, wie sie die Bagatellegrenze von 12 m3 nach den konkreten örtlichen Verhältnissen im Stadtgebiet Neumarkt i.d.OPf. ermittelt hat. Vielmehr besteht der Verdacht, dass einfach nur der Maximalwert angesetzt wurde.
Dabei stellt sich die Frage, weshalb nun überhaupt eine Bagatellgrenze eingeführt werden soll, wenn es bisher jahrzehntelang ohne ging. Es entsteht somit kein höherer Verwaltungsaufwand als bisher.
Darüber hinaus steht die Einführung der Bagatellegrenze von 12 m3 im krassen Widerspruch zu einer höheren Gebührengerechtigkeit, die ja gerade mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr erreicht werden soll.
So wird nur das Wasser mit einer Niederschlagswassergebühr belegt, das nicht der Versickerung oder Verdunstung zugeführt wird.
Umgekehrt wird nun aber Frischwasser, das der Versickerung zugeführt wird oder verdunstet bis zu einer Menge von 12 m3 mit einer Schmutzwassergebühr belastet, obwohl dieses Wasser nicht in die Kanalisation gelangt. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger nicht nachzuvollziehen.
Beschlußvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Neumarkt i.d.OPf. beschließt eine Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung der Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Neumarkt i.d.OPf. vom 02.07.1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.11.2008 zu erstellen, in der geregelt wird, dass die Bestimmung in § 11 Abs. 4 Buchstabe a) BGS-EWS zur Ermittlung der Schmutzwassergebühr rückwirkend zum 01.01.2009 ersatzlos gestrichen wird.
Ansprechpartner: Werner Thumann, Stadtrat und Naturschutzreferent