23.11.08, CSU-Fraktion: Vorschläge zur Niederschlagswassergebühr
Presseinformation der CSU-Stadtratsfraktion vom 23.11.08
"Zisternenregelung und Berücksichtigung von Flächenabweichungen"
Die Sitzung des Neumarkter Stadtrates am 27. November 2008 wird sich unter anderem mit der Einführung der Niederschlagswassergebühr im Bereich der Stadt Neumarkt i.d.OPf. befassen. Hierzu sollen die erforderlichen Satzungsgrundlagen vom Stadtrat beschlossen werden. Die CSU-Stadtratfraktion hat sich im Vorfeld mit der Satzungsvorlage befasst und Verbesserungsvorschläge zur Zisternenregelung und zur Berücksichtigung von Flächenabweichungen erarbeitet.
Im Rahmen der Bürgerinformation am 4. November 2008 in der kleinen Jurahalle wurde von einem Mitarbeiter der Firma WTEB auf Nachfrage einer Zuhörerin gesagt, dass die neue Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungseinrichtung der Stadt Neumarkt i.d.OPf. keine Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr vorsehen werde, wenn Regenwasser in einer Zisterne auffangen werde, die Zisterne aber mittels Überlaufschutz an einen Regenwasserkanal angeschlossen sei.
Dies stieß auf Unverständnis, weil die Förderung von Grundstückseigentümern mit größeren Zisternen ist sinnvoll ist. Denn auch diese Zisternen entlasten die Regenwasserkanalisation wie ein Rückhaltebecken. Außerdem sparen sie kostbares Trinkwasser, da mit dem Regenwasser der Garten bewässert oder die Toilettenspülung bedient werden kann. Schließlich kommt das Zurückhalten von Regenwasser auf dem Privatgrundstück dem Überschwemmungsschutz zu Gute. So können im Sommer, wenn es nach einer längeren Trockenheit zu einem Starkregenereignis kommt, in der leeren Zisterne größere Mengen Regenwasser aufgefangen werden.
Deshalb sieht auch die Satzungsvorlage der Stadt Neumarkt i.d.OPf. eine Flächengutschrift vor, wenn Regenwasser von befestigten Grundstücksflächen in eine Zisterne abgeleitet wird. Ist die Zisterne nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen, bleibt die angeschlossene befestigte Fläche bei der Berechnung der künftigen Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Verfügt die Zisterne dagegen über einen Überlaufanschluss an den Regenwasserkanal soll eine Reduzierung der gebührenpflichtigen Flächen um 25 m2 pro 1 m3 Fassungsvermögen der Zisterne erfolgen.
Der Vorschlag der Stadt Neumarkt i.d.OPf. sieht zusätzlich eine erforderliche Mindestgröße der Zisternen vor und regelt ein Fassungsvermögen von 5 m3 als Mindestgröße. Dieser Wert ist jedoch viel zu hoch angesiedelt und benachteiligt die Durchschnittsbürger. So werden Haus- und Gartenzisternen im Fachhandel ab einem Fassungsvermögen von 2 m3 angeboten. Die meisten privaten Nutzer besitzen ein Volumen von 2 – 3 m3. Durch den Regelungsvorschlag 5 m3 werden daher nur Grundstückseigentümer mit Großgrundstücken und entsprechend hoch dimensionierter Zisternennutzung profitieren können (z.B. Firmengelände).
Außerdem stellt die gutgeschriebene Anrechnungsfläche von 25 m2 die unterste Grenze dar. So würde die Flächengutschrift bei einer 5 m3 Zisterne lediglich 125 m2 betragen, was einer Gebührenersparnis von lediglich (125 m2 x 0,19 € = ) 23,75 € pro Jahr. Diese Förderung kann als äußerst geringfügig angesehen werden.
Vergleicht man die Regelungen anderer Städte so beginnt dort die Förderung von Zisternen ab einem Mindestvolumen von 1 m3 mit einer höheren Flächengutschrift als nur 25 m2 pro m3 oder es wird ein pauschaler Flächenabzug von 10% gewährt (z.B. Stadt Hersbruck: Mindestgröße 2 m3 und Flächenabzug 20%; Stadt Passau Flächenabzug 100 m2 pro 1 m3; Städte Dillingen und Lauingen Mindestgröße 2 m3 und Flächenabzug 20%).
Die CSU-Stadtratfraktion hat daher beantragt, die Regelung in Satzung so abzuändern, dass der Flächenabzug 50 m2 pro m3 beträgt und das Mindestvolumen für Zisternen auf 2 m3 herabgesetzt wird.
So wird der Bau von Zisternen durch eine spürbare Gebührenermäßigung gefördert. Diese Gebührenermäßigung kommt sowohl den Grundstückseigentümern zu Gute, die bereits eine Zisterne besitzen, als auch denen, die erst den Bau einer Zisterne beabsichtigen.
Ein gesondertes Förderprogramm würde dagegen nur künftigen Bauherrn von Zisternen zu Gute kommen.
Ebenfalls während der Bürgerinformationsveranstaltung am 04.11.2008 wurde den Grundstückseigentümern gesagt, dass sie eine Berichtigung der gebührenpflichtigen Flächen beantragen und erhalten können, wenn die tatsächlich an den Regenwasserkanal angeschlossenen befestigten Grundstücksflächen geringer sind, als die Werte, die sich nach dem von der Stadtverwaltung ermittelten Gebietsabflussbeiwert (GAB) für das jeweilige Grundstück gemäß Luftbild ergeben würden.
Die Satzungsvorlage sieht jedoch in diesem Punkt eine gewisse Erheblichkeitsgrenze vor, so dass Flächenabweichungen, die sich im Toleranzbereich der Erheblichkeitsgrenze bewegen, unberücksichtigt bleiben. Die Erheblichkeitsgrenze beträgt in der Satzungsvorlage 25% der Grundstücksfläche und mindestens 400 m2.
Die Mindestflächenwerte von 25% bzw. 400 m2 sind viel zu hoch angesetzt. Insbesondere Grundstückseigentümer von kleineren Grundstücken werden benachteiligt. So beträgt die übliche Grundstücksfläche für Einfamilienhäuser ca. 800 bis 1000 m2 im Stadtgebiet; da wären 400 m2 ca. die Hälfte der Grundstücksfläche. Die CSU-Stadtratsfraktion fordert daher, dass die Mindestflächenwerte nur 20% (so z.B. auch bei der Stadt Augsburg) bzw. 200 m2 betragen sollen; dadurch haben auch Grundstückseigentümer von kleineren Grundstücken einen Anreiz, Regenwasser auf dem eigenen Grundstück der Versickerung zuzuführen.
Des Weiteren ist aufgefallen, dass die Stadtverwaltung in der Satzungsvorlage von einem Grundstückseigentümer, der eine Reduzierung der an den Regenwasserkanal angeschlossenen befestigten Flächen bei der Stadtverwaltung beantragen will, nicht nur einem maßstabsgerechten Lageplan verlangt, auf dem die nicht Grundstücksflächen eingezeichnet sind, die abweichend vom Gebietsabflussbeiwert nicht an den Regenwasserkanal angeschlossen sind. Sondern zusätzlich soll der Grundstückseigentümer noch einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser nach der Bayerischen Bauordnung einschalten, der seine Angaben bestätigt.
Diese Regelung ist nicht üblich. Sie bedeutet für die betroffenen Grundstückseigentümer eine zusätzliche kostenträchtige Bürde. Sie ist auch nicht erforderlich, weil die Stadtverwaltung im Zweifel vor Ort die Richtigkeit der Angaben des Grundstückseigentümers überprüfen kann. Außerdem haftet der Grundstückseigentümer sowieso für die Richtigkeit seiner Angaben. Die CSU-Stadtratsfraktion will daher, dass diese Regelung ersatzlos gestrichen wird.
Alle drei Anliegen der CSU-Stadtratsfraktion dienen einer gerechteren und bürgerfreundlicheren Regelung der Niederschlagswassergebühr.