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Steuerliche Abzugsmöglichkeiten und Veröffentlichungspflicht für Beiträge und Spenden an politische Parteien
Gültig ab 1. Januar 1994 Aufgrund der Novellierung des Parteiengesetzes und der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen ab 1.1.1994 folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen an politische Parteien: Natürliche Personen können Zuwendungen an Parteien (Beiträge und Spenden) nach § 34 g und 10 b EStG bis zum Gesamtbetrag von jährlich DM 6.000,-- je Steuerpflichtigen (im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten DM 12.000,--) steuerlich absetzen. Spenden an mehrere Parteien werden wie bisher addiert. Zuwendungen bis DM 3.000,-- mindern (bei Zusammenveranlagung bis DM 6.000,--) nach § 34 g EStG vorweg die Steuerschuld um 50 % des zugewendeten Betrages. Höhere Zuwendungen können zusätzlich bis DM 3.000,-- (bei Zusammenveranlagung bis DM 6.000,--) nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Beispiel: Wenn ein Lediger im Jahr DM 4.000,-- spendet, kann er DM 3.000,-- zu 50%, also DM 1500,-- von der Steuerschuld abziehen. Die restlichen DM 1000,-- vermindern zusätzlich als Sonderausgaben sein zu versteuerndes Einkommen. Hinweis: Spenden von Personengesellschaften s.u. Juristische Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften) können Spenden an politische Parteien steuerlich nicht absetzen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt jedoch ausdrücklich in der Urteilsbegründung, daß Spenden juristischer Personen an politische Parteien in unbegrenzter Höhe verfassungskonform sind. Berufsverbände können bis zu 10 % ihrer Einnahmen an politische Parteien spenden. Voraussetzung dafür ist eine 50%ige Nachversteuerung des Zuwendungsbetrags durch den Berufsverband. Spenden Berufsverbände mehr als 10% ihrer Einnahmen an politische Parteien, verlieren sie ihre Steuerbefreiung. Veröffentlichungspflicht Spenden an eine Partei, einschließlich ihrer Unter- und Nebengliederungen, deren Gesamtwert DM 20.000,-- pro Jahr übersteig, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht der Partei zu veröffentlichen (§25 Abs.2 PartG). Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auf Spenden von juristischen und natürlichen Personen. Unterbleibt die Veröffentlichung im Rechenschaftsbericht, verliert die Partei staatliche Mittel in Höhe des doppelten Betrages (§23 a Abs. 1 PartG). Einer Angabe im Rechenschaftsbericht bedarf es nicht, wenn im Fall der Zusammenveranlagung sowohl der Steuerpflichtige, als auch sein Ehegatte im eigenen Namen Spenden von jeweils nicht mehr als DM 20.000,-- an eine Partei leistet. Spenden von Personengesellschaften an Parteien Die Gesellschafter von Personengesellschaften können den auf sie entfallenden Anteil einer Spende nach dem Steuerrecht wie natürliche Personen absetzen. Das Parteiengesetz sieht jedoch keine ausdrückliche Regelung über die Behandlung von Spenden von Personengesellschaften für die Parteien vor, d.h. diese Spenden können weder der Kategorie „natürliche Personen“ noch der Kategorie „juristische Personen“ zugeordnet werden. Die parteienrechtliche Behandlung dieser Spenden wurde deshalb vom Bundesminister des Innern wie folgt festgelegt: Eine Spende einer Personengesellschaft liegt vor, wenn diese als Spenderin auftritt, d.h. wenn die Gesellschafter nicht genannt werden oder wenn zwar die Gesellschafter genannt sind, aber kein Schlüssel für die Aufteilung der Spende (i.d.R. Gewinnverteilungsschlüssel) auf die einzelnen Gesellschafter angegeben ist. Diese Spende ist nach dem Parteiengesetz als Spende einer juristischen Person anzusehen. Folge: Nach dem Steuerrecht Absetzbarkeit für die Gesellschafter (je nach Gesellschafteranteil) wie bei natürliche Personen. Nach dem Parteiengesetz keine Bezuschussung für die Partei. Veröffentlichungspflicht für die Spende der Gesellschaft bei Beträgen über DM 20.000,--. Spendet jedoch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft an eine Partei (in Betracht kommen nur natürliche Personen), wird dessen Spende wie eine Zuwendung jeder anderen natürlichen Person behandelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Spende von der Gesellschaft oder dem Gesellschafter überwiesen wurde. Voraussetzung ist eine entsprechende Willenserklärung des Spenders aus der ersichtlich ist, daß die Spende nicht von der Gesellschaft, sondern vom Gesellschafter gegeben wurde. Eine Spende eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personengesellschaft liegt auch dann vor, wenn die spendenden Gesellschafter der Personengesellschaft genannt sind, d.h. ein Verteilungsschlüssel angegeben ist, nachdem die Spende der Gesellschaft auf die genannten Gesellschafter verteilt wird. Auch hier ist eine Erklärung über das Einvernehmen der Gesellschafter mit der Spende der Personengesellschaft unabdingbar. |
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